Das Erbbaurecht
In der Praxis wird das Erbbaurecht als Instrument im städtischen Siedlungsbau eingesetzt. Der Eigentümer von Grund und Boden (meist die Gemeinde) schafft Bauflächen durch die Vergabe von Erbbaurechten. Der Bauwillige kann bauen, ohne zuvor Grund und Boden kaufen zu müssen. Neben Kommunen und Stiftungen vergeben - wie in unserem Fall - Kirchengemeinden Grundstücke im Erbbaurecht.
Mit dem Erbbaurecht ist keine Bodenspekulation möglich, da der Erbbaurechtsnehmer vertraglich zur Bebauung verpflichtet ist. Ihm wird im Grundbuch von dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt. Das Erbbaurecht kann veräußert und - wie der Begriff sagt - vererbt werden . Veräußerungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, wie bei jedem Verkauf eines Grundstücks die jeweilige Kommune bestätigen muss, dass sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen will.
Das Erbbaurecht (Erbpacht) wird durch Einigung von Eigentümer ("Bodenbesitzer") und Erbbauberechtigtem ("Häuslebauer") mit anschließender Eintragung im Grundbuch begründet. Es erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit, in der Praxis häufig nach 75 bis 99 Jahren. Der Erbbauberechtigte ist nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht verpflichtet, das errichtete Gebäude vom Grundstück zu entfernen. Vielmehr ist der Eigentümer an einer Verlängerung des Vertrages oder einem Verkauf interessiert, denn er müsste andernfalls dem Erbpachtnehmer den Gebäudewert vergüten.
Der Erbpachtnehmer zahlt statt eines Kaufpreises einen Erbbauzins. Dieser beträgt jährlich in der Regel zwischen 3 und 5 Prozent des Grundstückswertes. Für gewerbliche Grundstücke wird 6 bis 10 Prozent des Grundstückwertes berechnet.




